Dies stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 16 ff.). Weiter habe der Betroffene aufgrund der bereits erfolgten Einsicht die Auffassung vertreten, dass sie ihr Siegelungs- und damit ihre Verteidigungsrechte verliere, was nicht angehe (Ausstandsgesuch, Rz. 27 f.).