Auch wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der unrechtmässigen Einsichtnahme und der Edition vom 26. Februar 2025 offenbleiben könne, stelle die Einsichtnahme während laufender Siegelungsfrist ein treuwidriges Verhalten dar, das den objektiven Anschein von Befangenheit begründe (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 13). Mit der Einsichtnahme habe der Betroffene gegen das ausdrückliche Einsichtsverbot während der Siegelungsfrist gemäss StPO verstossen – ein Verbot, welches er selbst in der Editionsverfügung an die J._____ AG vom 19. Februar 2025 erwähnt habe. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar (Eingabe vom 2. April 2025, Rz.