vergleichbar und stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar, zumal mit Blick auf die Einsichtnahme auch keine Dringlichkeit bestanden habe (Ausstandsgesuch, Rz. 15 und 22). Auch wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der unrechtmässigen Einsichtnahme und der Edition vom 26. Februar 2025 offenbleiben könne, stelle die Einsichtnahme während laufender Siegelungsfrist ein treuwidriges Verhalten dar, das den objektiven Anschein von Befangenheit begründe (Eingabe vom 2. April 2025, Rz.