56 StPO mit weiteren Hinweisen). Die richterliche bzw. staatsanwaltliche Tätigkeit verlangt eine rasche Beurteilung oft strittiger und heikler Sachverhalte. Es obliegt zudem grundsätzlich der dafür zuständigen Rechtsmittelinstanz, allfällige Verfahrensfehler zu korrigieren. Das Ausstandsverfahren ist nicht dazu da, den Parteien zu ermöglichen, die Verfahrensführung an sich oder einzelne Zwischenentscheide – insbesondere der Verfahrensleitung – infrage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweis).