2.4. Die Gesuchstellerin machte mit Eingaben vom 4. und 10. April 2025 weitere Ausstandsgründe gegen den Betroffenen geltend. 2.5. Der Betroffene reichte am 24. April 2025 (Postaufgabe) eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so -3-