Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.77 (STA.2022.339) Art. 183 Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchstellerin A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (fortan: Gesuch- stellerin) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreuer Geschäftsbesor- gung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten in Bereiche- rungsabsicht sowie wegen Urkundenfälschung und Betrugs, begangen un- ter anderem im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit bei der G._____ AG, bei wel- cher auch B._____ (Privatkläger im Verfahren STA.2022.339) tätig ist. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. März 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I._____ (fortan: Betroffener). 2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft leitete am 18. März 2025 das Ausstands- gesuch zusammen mit der ebenfalls vom 18. März 2025 datierenden Stel- lungnahme des Betroffenen an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter. Der Betroffene beantragte die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2.3. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 2. April 2025 an ihrem Aus- standsgesuch fest. 2.4. Die Gesuchstellerin machte mit Eingaben vom 4. und 10. April 2025 weitere Ausstandsgründe gegen den Betroffenen geltend. 2.5. Der Betroffene reichte am 24. April 2025 (Postaufgabe) eine weitere Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so -3- entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfah- ren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch betrifft die Kantonale Staatsanwaltschaft, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsord- nung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, der Betroffene sei "aus anderen Grün- den" befangen (Art. 56 lit. f StPO). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a–e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV aller- dings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. -4- Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staats- anwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die be- lastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlas- tenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwalt- schaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staats- anwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm er- lauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusse- rungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders ver- hält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Zudem müssen sich solche Verfahrensfehler einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BOOG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 56 StPO mit weiteren Hinweisen). Die richterliche bzw. staatsanwaltliche Tä- tigkeit verlangt eine rasche Beurteilung oft strittiger und heikler Sachver- halte. Es obliegt zudem grundsätzlich der dafür zuständigen Rechtsmittelinstanz, allfällige Verfahrensfehler zu korrigieren. Das Aus- standsverfahren ist nicht dazu da, den Parteien zu ermöglichen, die Ver- fahrensführung an sich oder einzelne Zwischenentscheide – insbesondere der Verfahrensleitung – infrage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hin- weis). 3. 3.1. Die Gesuchstellerin wirft dem Betroffenen konkret vor, ein bei der J._____ AG ediertes Personaldossier bereits vor Ablauf der dreitägigen Siegelungs- frist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO eingesehen zu haben. Dieses Vorgehen sei vom Unrechtsgehalt her mit einem Siegelbruch gemäss Art. 290 StGB -5- vergleichbar und stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar, zumal mit Blick auf die Einsichtnahme auch keine Dringlichkeit bestanden habe (Aus- standsgesuch, Rz. 15 und 22). Auch wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der unrechtmässigen Einsichtnahme und der Edition vom 26. Februar 2025 offenbleiben könne, stelle die Einsichtnahme während laufender Siegelungsfrist ein treuwidriges Verhalten dar, das den objekti- ven Anschein von Befangenheit begründe (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 13). Mit der Einsichtnahme habe der Betroffene gegen das ausdrückli- che Einsichtsverbot während der Siegelungsfrist gemäss StPO verstossen – ein Verbot, welches er selbst in der Editionsverfügung an die J._____ AG vom 19. Februar 2025 erwähnt habe. Dies stelle einen gravierenden Ver- fahrensfehler dar (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 16 ff.). Weiter habe der Betroffene aufgrund der bereits erfolgten Einsicht die Auffassung vertreten, dass sie ihr Siegelungs- und damit ihre Verteidigungsrechte verliere, was nicht angehe (Ausstandsgesuch, Rz. 27 f.). 3.2. 3.2.1. Bei der Siegelung gemäss Art. 248 StPO handelt es sich um eine Sofort- massnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkung entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst. Die Siegelung erwirkt in diesem Sinne ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Ver- wendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters. Bei Editi- onsverfügungen läuft die Siegelungsfrist grundsätzlich mit deren Eröff- nung. Sofern für die Herausgabe längere Fristen als drei Tage zugestan- den werden, wäre es allerdings als überspitzter Formalismus zu werten, einen Siegelungsantrag innert drei Tagen, d.h. präventiv vor der effektiven Einreichung der Unterlagen, zu verlangen. Gemäss Gesetzeswortlaut darf nicht nur nach Stellung eines Siegelungsantrags, sondern auch während der diesbezüglichen Antragsfrist weder eine Einsichtnahme noch eine Ver- wertung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stattfin- den, was das Recht zur Grobsichtung und Aussonderung nicht einschliesst (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 23 zu Art. 248 StPO). 3.2.2. Mit Editionsverfügung vom 19. Februar 2025 forderte der Betroffene die J._____ AG auf, das Bewerbungsdossier der Gesuchstellerin inklusive aller Beilagen an die Kantonale Staatsanwaltschaft herauszugeben (Beilage 2 des Ausstandsgesuchs). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 24. Februar 2025 zugestellt, welche mit Schreiben vom 25. Februar 2025 die Siegelung der eingeholten Unterlagen verlangte (Beilagen 3 und 4 des Ausstandsgesuchs). Die während der laufenden Siegelungsfrist bzw. noch vor Eingang des erwähnten Siegelungsantrags der Gesuchstellerin erfolgte Einsichtnahme in die edierten Unterlagen bestreitet der Betroffene nicht. Er macht auch keine blosse Grobsichtung und Aussonderung der Unterlagen -6- geltend. Ebenso wenig liegt eine vom Gesuchsteller angedeutete Konstel- lation vor, in welcher die Edition mit einem Mitteilungsverbot versehen wor- den wäre oder anderweitige Gründe (bspw. zeitliche Dringlichkeit) für eine vorzeitige Einsichtnahme herangezogen werden könnten (Stellungnahme des Betroffenen vom 18. März 2025, Ziff. 6). Entgegen der Auffassung des Betroffenen war er daher am 25. Februar 2025 nicht berechtigt, die ent- sprechenden Unterlagen einzusehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.2.3. Nimmt die Staatsanwaltschaft Einsicht in versiegelte Unterlagen, obwohl sie um die Siegelung weiss, hebelt sie den Rechtsschutz, der das Entsie- gelungsverfahren dem Betroffenen bietet, aus. Dies stellt einen krassen Verfahrensfehler dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Ok- tober 2020 E. 2.3, Beschluss der Bundesstrafgerichts [Beschwerdekam- mer] BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.2.3 f.). Es kann jedoch offenblei- ben, ob dies auch für die Einsichtnahme in edierte Unterlagen während der laufenden Siegelungsfrist gilt. Dies daher, weil vorliegend – wie auch im Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 – nicht von einer besonders krassen Amtspflichtverletzung des Betroffenen auszuge- hen ist, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen ver- möchte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Wie der Betroffene zutreffend festhält, wur- den bei der Hausdurchsuchung am 11. Juni 2024 am Wohnort der Gesuch- stellerin unter anderem ein auf den 29. März 2024 datiertes Zwischenzeug- nis der G._____ AG, ein aktualisierter Lebenslauf sowie verschiedene wei- tere Arbeitszeugnisse der Gesuchstellerin sichergestellt, deren Aufnahme in die Verfahrensakten die Gesuchstellerin im Rahmen der Entsiegelungs- verhandlung vom 8. Oktober 2024 ausdrücklich genehmigt hat (Beilagen 1- 3 zur Stellungnahme des Betroffenen vom 18. März 2025). Zum Zeitpunkt der Editionsverfügung des Betroffenen vom 19. Februar 2025 befanden sich die mit dieser Verfügung zu edierenden Unterlagen – insbesondere aber das im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkun- denfälschung mutmasslich verfälschte Zwischenzeugnis der G._____ AG – somit bereits bei den Akten und waren dem Betroffenen bekannt. Dies wird selbst von der Gesuchstellerin nicht bestritten; vielmehr beruft sie sich auf ihr diesbezüglich uneingeschränktes Siegelungsrecht (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 11). Eine Siegelung dieser Unterlagen hätte jedoch all- fällige Geheimnisse der Gesuchstellerin nicht mehr zu schützen vermocht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3). Das Siegelungsrecht hätte damit unbestritten lediglich formellen Charakter gehabt, weshalb der Verfahrensfehler nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Dies auch mit Blick darauf, dass das Ziel der Edition des bei der J._____ AG eingereichten Bewerbungsdossiers ent- sprechend einzig war, den auf den Aussagen von B._____ beruhenden Verdacht zu überprüfen, ob die Gesuchstellerin das mutmasslich ge- fälschte und der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits bekannte Zwi- schenzeugnis vom 29. März 2024 tatsächlich im Rahmen ihrer -7- Stellensuche verwendet hat (Editionsverfügung vom 19. Februar 2025, Ziff. 2, Beilage 2 des Ausstandsgesuchs; Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 5. März 2025, Ziff. 2.8, Beilage 1 des Ausstandsge- suchs). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Betroffene mit dieser Editionsverfügung bzw. der unberechtigten Einsichtnahme andere, die Ge- suchstellerin explizit und in rechtswidriger Weise benachteiligenden Unter- suchungsinteressen verfolgt hätte. Mit Blick auf die bereits seit der Entsie- gelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 verfügbaren Akten bzw. die da- raus gewonnenen Untersuchungserkenntnisse ist auch glaubhaft, dass die Editionsverfügung vom 26. Februar 2025 an den K._____ auch ohne die erwähnte Einsichtnahme des Betroffenen erfolgt wäre (Ausstandsgesuch, Rz. 42 f.). Entsprechend kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, die vom Betroffenen vorgenommene Einsichtnahme komme einem eigentli- chen Siegelbruch im Sinne von Art. 290 StGB gleich (Ausstandsgesuch, Rz. 6, 22 und 40). Wenn auch zutreffen mag, dass die Gesuchstellerin mit der vorgängigen Einsichtnahme in das edierte Bewerbungsdossier grund- sätzlich das Rechtsschutzinteresse an ihrem Siegelungsantrag verlieren dürfte, wirkt sich dies noch nicht in besonders schwerwiegender Weise auf ihre Rechtsstellung aus. Einerseits steht ihr im Falle der Beschlagnahmung der entsprechenden Unterlagen der Beschwerdeweg gemäss Art. 393 ff. StPO offen. Andererseits könnte sie sich im Hauptverfahren gegen die Verwertung des entsprechenden Beweises wehren (Art. 141 StPO). 3.2.4. Ungeachtet der Frage einer besonders krassen Amtspflichtverletzung des Betroffenen ist weder ersichtlich noch wird von der Gesuchstellerin über- zeugend aufgezeigt, inwiefern die (im entsprechenden Zeitpunkt unrecht- mässige) Einsichtnahme in das bei der J._____ AG edierte Bewerbungs- dossier sich einseitig zulasten der Gesuchstellerin ausgewirkt hätte (vgl. E. 2.2.2). Selbst wenn sich das mutmasslich gefälschte Zwischenzeugnis der G._____ AG tatsächlich im Bewerbungsdossier befunden haben sollte, belegte dies lediglich, dass das entsprechende Zeugnis im Rahmen einer Bewerbung verwendet wurde. Ein Nachweis der Fälschung des Zwischen- zeugnisses und damit zusammenhängend einer Strafbarkeit der Gesuch- stellerin wäre damit jedoch nicht erbracht. 3.3. 3.3.1. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Gesuchstel- lerin, wonach der Betroffene im Rahmen der Verfahrensleitung diverse Fehler begangen und B._____ ihr gegenüber offensichtlich bevorzugt habe, ergibt sich kein objektiver Anschein der Befangenheit. 3.3.2. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, der Betroffene habe anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 gegenüber dem -8- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärt, er habe "nichts Stichfestes" gegen sie in der Hand (Ausstandsgesuch, Rz. 34), wird diese unbelegte Aussage vom Betroffenen bestritten. Sie ist daher bereits aus diesem Grund kein Beleg für eine Befangenheit des Betroffenen. Auch die Behauptung, der Betroffene habe im Rahmen des Entsiegelungsantrags vom 20. Juni 2024 wahrheitswidrig angegeben, die Gesuchstellerin habe keine Siegelungsgründe geltend gemacht (Ausstandsgesuch, Rz. 32 f.), vermag keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Betroffenen zu begründen. Dies daher, weil von vornherein nicht ersichtlich ist, wie sich dies zu Lasten der Gesuchstellerin – welche sich im Rahmen des Entsie- gelungsverfahrens zu den Siegelungsgründen äussern konnte – ausge- wirkt haben könnte. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Gesuchstellerin, der Betroffene habe im Haftantrag vom 12. Juni 2024 wahrheitswidrig behaup- tet, bei den Hausdurchsuchungen vom 11. Juni 2024 sei kein Computer der Gesuchstellerin aufgefunden worden (vgl. Ausstandsgesuch, Rz. 35 ff.). Aus einer von der Gesuchstellerin eingereichten internen Aktennotiz vom 11. Juni 2024 (Beilage 6 zum Ausstandsgesuch), verfasst von einer Sub- stitutin ihres Rechtsvertreters, geht hervor, dass der Betroffene – in Ab- sprache mit der anwesenden Polizistin – bewusst auf die Sicherstellung eines im Büro der Gesuchstellerin vorgefundenen Computers verzichtet hat. Grund dafür war die Information, es handle sich um ein seit längerer Zeit nicht mehr in Betrieb befindliches Gerät und nicht um den "Hauptcom- puter" der Gesuchstellerin, der sich nicht mehr im Büro befinde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des Betroffenen, der Computer der Gesuchstellerin habe nicht sichergestellt werden können, nicht als unwahr. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Betroffene bei der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Sicherstellung möglicher Beweismittel (Art. 266 StPO) in sachwidriger Weise einseitig zugunsten von B._____ bzw. zulasten der Gesuchstellerin gehandelt haben soll. Ein objektiver An- schein der Befangenheit liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor. 3.3.3. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, B._____ sei anlässlich seiner dele- gierten Einvernahme vom 6. Dezember 2024 eingangs zwar auf seine Aus- sagepflicht hingewiesen worden. Als er die Beantwortung der Ergänzungs- fragen der Gesuchstellerin verweigert habe, sei dies für ihn allerdings ohne Konsequenz geblieben, was zeige, dass er vom Betroffenen mit Samthand- schuhen angefasst werde (Ausstandsgesuch, Rz. 37). Das angesprochene Einvernahmeprotokoll legte die Gesuchstellerin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (mit Ausnahme einzel- ner Abschnitte) nicht vor. Nachdem es sich gemäss Gesuchstellerin um eine delegierte Einvernahme handelte, erscheint jedoch von vornherein fraglich, ob diese überhaupt vom Betroffenen selbst und nicht von einem Mitarbeitenden der Kantonspolizei Aargau durchgeführt wurde, womit sich weitere Ausführungen zu einer diesbezüglich bestehenden Befangenheit des Betroffenen bereits aus diesem Grund erübrigen. Hinzu kommt, dass -9- B._____ die Beantwortung der Fragen nicht verweigert hat, sondern ge- mäss den im Ausstandsgesuch wiedergegebenen Passagen angegeben hat, er könne das (jetzt) nicht sagen. Es sei nicht so, dass er es nicht sagen wolle, er müsse einfach gut überlegen, was er sage, und könne die Fragen so nicht beantworten. Er müsse es für sich zuerst nachschauen, er wisse nicht, bis wann er jeweils nachgeschaut habe und ab wann nicht mehr. 3.3.4. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, B._____ werde im Zusammenhang mit der von der M._____ AG gegen beide erhobenen Strafanzeige wegen Veruntreuung offensichtlich geschont. Dies zeige, dass der Betroffene ihr kein faires Verfahren gewähren wolle. Konkret wirft sie dem Betroffenen vor, B._____ lediglich als Auskunftsperson einvernommen und ihn – trotz seiner Stellung als alleiniger Verwaltungsrat der G._____ AG – im Gegen- satz zu ihr nicht als beschuldigte Person qualifiziert zu haben. Dabei habe die Gesuchstellerin selbst nie eine Organstellung bei der G._____ AG in- negehabt. Dies stelle einen weiteren schwerwiegenden Verfahrensfehler dar und bestätige den bereits im Ausstandsgesuch vom 12. März 2025 so- wie in der Eingabe vom 2. April 2025 dargelegten Anschein der Befangen- heit (Eingabe vom 4. April 2025, Rz. 19 f.). Wie der Betroffene mit Stellung- nahme vom 24. April 2025 zutreffend ausführt, obliegt die Leitung des Ver- fahrens – und damit auch die Entscheidung über die Eröffnung einer Stra- funtersuchung – der Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 StPO). Nach Ein- schätzung des Betroffenen ist die Rolle von B._____ im Lichte der Vorwürfe der M._____ AG und der bisherigen Ermittlungsergebnisse weiterhin abzu- klären. Demgegenüber scheine die Gesuchstellerin aufgrund des bisheri- gen Ermittlungsstands mutmasslich die Hauptverantwortliche zu sein (Stel- lungnahme des Betroffenen vom 24. April 2025, Abs. 2). Vor diesem Hin- tergrund ist es nicht zu beanstanden, dass B._____ bislang nicht als be- schuldigte Person, sondern als Auskunftsperson geführt und befragt wurde. Ein Verfahrensfehler bzw. die von der Gesuchstellerin vorgebrachte man- gelnde Neutralität des Beschuldigten (vgl. Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 33 ff.; Eingabe vom 4. April 2025, Rz. 1 ff., 13 f., 20) ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine spätere Änderung der Verfah- rensrolle, etwa von einer Auskunfts- zu einer beschuldigten Person, im Ver- lauf weiterer Ermittlungen vom Betroffenen ausdrücklich vorbehalten wird und auch gesetzlich möglich ist (vgl. Art. 178 lit. d-e StPO). 3.3.5. 3.3.5.1. Ferner sieht die Gesuchstellerin einen Verfahrensfehler des Betroffenen darin, dass dieser (den im Verfahren ST.2024.308 ebenfalls beschuldigten) B._____ ohne Kenntnis und Gewährung der Teilnahmerechte der Gesuch- stellerin am 3. Februar 2025 einvernommen hat. B._____ sei demgegen- über die Teilnahme an ihrer ersten Einvernahme vom 10. April 2025 ge- währt worden. Es liege eine unrechtmässige Ungleichbehandlung vor, - 10 - welche wiederum die Voreingenommenheit des Betroffenen ihr gegenüber zeige und zusammen mit den bereits geltend gemachten Verfahrensfehlern den Anschein der Befangenheit begründe (Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. April 2025, Rz. 1 ff., 8 ff., 12, 15 ff., 21 ff.). 3.3.5.2. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen werden in Art. 147 Abs. 1 StPO geregelt. Dabei ist allgemein von "Parteien", "Beweiserhebungen" und "einvernommenen Personen" die Rede. Die beschuldigte Person ist Partei in demjenigen Verfahren, in welchem sie beschuldigt wird, und sie kann daher gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO an den Beweiserhebungen dieses Verfahrens teilnehmen, wozu auch die Einvernahmen von im glei- chen Verfahren mitbeschuldigten Personen gehören. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen kann allerdings unter Umständen zu Effizienzverlusten und zu gewissen pro- zessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen. Die Straf- prozessordnung enthält indessen mehrere Bestimmungen, durch deren Anwendung das Problem entschärft werden kann. Das Bundesgericht hat zudem in einem "obiter dictum" die Frage aufgeworfen, aber nicht ab- schliessend beantwortet, ob in Anbetracht des Kontextes zwischen dem Teilnahmerecht an Beweiserhebungen und dem Akteneinsichtsrecht quasi in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Re- duktion von Art. 147 Abs. 1 StPO eine beschuldigte Person an der Einver- nahme der mitbeschuldigten Person nur teilnehmen kann, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, wel- cher der mitbeschuldigten Person in der Einvernahme vorgehalten wird. Ausnahmen von der durch Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Parteiöf- fentlichkeit von Beweiserhebungen können sich sodann aus verschiedenen Bestimmungen (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO) ergeben (BGE 141 IV 220 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4). 3.3.5.3. Aus der in E. 3.3.5.2 zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Ein- schränkung der Teilnahmerechte einer beschuldigten Person an der Ein- vernahme eines Mitbeschuldigten unter gewissen Voraussetzungen zuläs- sig sein kann. Die Einzelheiten der von der Gesuchstellerin am 21. Juni 2021 gegen B._____ eingereichten Strafanzeige, des zugrundeliegenden Strafverfahrens ST.2024.308 sowie die darin geltend gemachten Sachver- halte sind der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt und werden von der Gesuchstellerin auch nicht näher erläutert. Entsprechend kann nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob dem Betroffenen diesbezüglich ein (insbesondere schwerer) Ver- fahrensfehler vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund ist auch kein objektiver Anschein der Befangenheit des Betroffenen ersichtlich. Soweit die Gesuch- stellerin geltend macht, die unter Ausschluss ihrer Teilnahme erfolgte - 11 - Einvernahme von B._____ sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar, ist sie auf das Hauptverfahren zu verweisen. 3.4. Zusammengefasst begründen die von der Gesuchstellerin geltend ge- machten Vorbringen – weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit – eine schwere Amtspflichtverletzung des Betroffenen und vermögen auch keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor. Das Ausstandsgesuch ist abzuwei- sen. Damit ist auch der (prozessuale) Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Sistierung des Verfahrens KSTA ST.2022.339 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens abzuweisen, soweit er nicht bereits mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Gesuchstellerin für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Straf- verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 34.00, zusammen Fr. 834.00, werden der Ge- suchstellerin auferlegt. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch