3. 3.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich somit, die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen in diesem Beschwerdeverfahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.