Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Delikts und der Geringfügigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist ihm dieser Eingriff fraglos zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die Kantonale Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass sich der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach bereits mehrfach der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen versucht hat, indem er seinen Zwillingsbruder als möglichen Täter für verschiedene Delikte angegeben hat. Die angeordnete Massnahme ist damit verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.