in Auftrag zu geben. Zu prüfen bleibt das Kriterium der Zumutbarkeit. Vom Beschwerdeführer wurde einzig verlangt, sich zum Forensischen Institut D._____ zu begeben und dort Vergleichsaufnahmen erstellen zu lassen, welche anschliessend ausgewertet werden. Dabei handelt es sich um einen geringen Grundrechtseingriff. Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Delikts und der Geringfügigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist ihm dieser Eingriff fraglos zumutbar.