Die angeordneten Abklärungen sind geeignet, zu klären, ob es sich beim Lenker des fraglichen Personenfahrzeugs um den Beschwerdeführer handelt. Diese Abklärungen sind erforderlich, zumal der Kurzbericht des Forensischen Instituts D._____ vom 4. November 2024 zu keinem eindeutigen Ergebnis führte und kein milderes Mittel zur Identitätsprüfung zur Verfügung steht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes war die Kantonale Staatsanwaltschaft geradezu verpflichtet, weitere Abklärungen -6-