2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass eine gesetzliche Grundlage für eine Begutachtung bzw. die angeordnete Vergleichsuntersuchung vorliegt und dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung der Täterschaft der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung besteht. Er bestreitet letztlich einzig die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme. Seine Einwände sind jedoch unbegründet: