Ein Gutachten hat nach Art. 182 StPO fehlendes fachliches Wissen bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt, von Ausnahmen abgesehen, vorerst einmal im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Eine allgemeine Pflicht, sich der Hilfe eines sachkundigen Experten zu bedienen, kann gemäss Literaturmeinungen in gewissem Umfang aus dem Untersuchungsgrundsatz und der Instruktionsmaxime abgeleitet werden (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art.