Im Übrigen müsse die Beschwerde als trölerisch bezeichnet werden, da sie einzig zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhoben worden sei, obwohl sie vollkommen aussichtslos sei. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen einen oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). -5-