Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Angaben, wonach es sich beim Fahrer um seinen eineiigen Zwillingsbruder B._____ oder seinen im Kosovo lebenden Cousin gehandelt haben könnte, damit rechnen müssen, dass Untersuchungshandlungen zur Identitätsfeststellung angeordnet würden. Hinzu komme, dass sich die Frage der Täterschaft in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Mal stelle. Der Beschwerdeführer bringe stets seinen Zwillingsbruder ins Spiel, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Nun gelte es, diese "Zwillings- Masche" zu unterbinden und den Beschwerdeführer strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.