2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellt sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Anordnung sei angesichts der Schwere des Delikts verhältnismässig, zumal das Erscheinen beim Forensischen Institut D._____ zur Erstellung von Vergleichsaufnahmen einen geringen Grundrechtseingriff darstelle. Zudem sei letztlich lediglich ein Untersuchungsbericht und nicht ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, was die kostengünstigere Variante sei. Davon profitiere auch der Beschwerdeführer.