2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe bereits zu einer polizeilichen Einvernahme erscheinen und die Erstellung einer Fotodokumentation über sich ergehen lassen müssen. Ihn zu weiteren Erhebungen und Begutachtungen vorzuladen bedeute einen Eingriff in seine Grundrechte, der angesichts des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens nicht verhältnismässig wäre.