Das Forensische Institut D._____ erstattete am 4. November 2024 einen Kurzbericht (Morphologischer Bildvergleich). Darin wurde festgehalten, das zur Auswertung übermittelte Bildmaterial sei von schlechter bis mittlerer Qualität. Bei der Gegenüberstellung der unbekannten Bezugsperson mit der Vergleichsperson (Beschwerdeführer) seien keine morphologischen Ausprägungsunterschiede festgestellt worden, die eine Identität des Benannten mit der abgebildeten, fahrzeugführenden Person grundsätzlich ausschliessen würden. Die festgestellten Übereinstimmungen könnten auch durch blosse Ähnlichkeit begründet sein und würden nicht per se für Identität sprechen. Die Abweichungen könnten jedoch auch durch