Diese Ausführungen sind zutreffend. Sofern der Beschwerdeführer beabsichtigte, mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde auch die Vorladung durch das Forensische Institut D._____ mitanzufechten, wäre das Rechtsschutzinteresse entfallen, nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung bereits Folge geleistet hat. Da der Untersuchungsbericht bisher noch nicht erstattet und das Bildmaterial noch nicht ausgewertet worden ist, besteht aber weiterhin ein Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Somit ist im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.