Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 aus, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2025 zur erkennungsdienstlichen Behandlung, d.h. für die Anfertigung von Vergleichsaufnahmen, beim Forensischen Institut D._____ erschienen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorladung des Forensischen Instituts D._____ richte, fehle es somit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Diese Ausführungen sind zutreffend.