1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Gutachterauftrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025. Gegen die Auftragserteilung für ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, -3- N. 104). Der Gutachterauftrag vom 3. März 2025 ist somit grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar und dem Beschwerdeführer steht ohne Weiteres ein Beschwerderecht zu.