Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.74 (STA.2023.185) Art. 117 Entscheid vom 24. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 gegenstand betreffend Gutachterauftrag in der Strafsache gegen A._____ und B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (Beschwerde- führer) und dessen Zwillingsbruder B._____ ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung. 2. Mit Gutachterauftrag vom 3. März 2025 ordnete die Kantonale Staats- anwaltschaft die Erstellung von aktuellen und optimierten Vergleichsbildern der infrage kommenden tatverdächtigen Personen, mithin vom Beschwer- deführer und B._____, und die Erstellung eines Untersuchungsberichts basierend auf einer ganzheitlichen Beurteilung ohne morphologische Analyse durch C._____ (Forensisches Institut D._____, Fachbereich visuelle Personenidentifizierung) an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 17. März 2025 Beschwerde gegen die ihm am 5. März 2025 zugestellte Verfügung vom 3. März 2025 und stellte folgende Anträge: " 1. Der Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 sei auf- zuheben. 2. Es sei davon abzusehen, weitere Untersuchungshandlungen bezüglich Identitätsprüfung vorzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten Staats." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragte die Kantonale Staats- anwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Gutachterauftrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025. Gegen die Auftrags- erteilung für ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, -3- N. 104). Der Gutachterauftrag vom 3. März 2025 ist somit grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar und dem Beschwerdeführer steht ohne Weiteres ein Beschwerderecht zu. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 aus, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2025 zur erkennungsdienstlichen Behandlung, d.h. für die Anfertigung von Vergleichsaufnahmen, beim Forensischen Institut D._____ erschienen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorladung des Forensischen Instituts D._____ richte, fehle es somit an einem aktuellen Rechtsschutz- interesse. Diese Ausführungen sind zutreffend. Sofern der Beschwerde- führer beabsichtigte, mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde auch die Vorladung durch das Forensische Institut D._____ mitanzufechten, wäre das Rechtsschutzinteresse entfallen, nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung bereits Folge geleistet hat. Da der Untersuchungsbericht bisher noch nicht erstattet und das Bildmaterial noch nicht ausgewertet worden ist, besteht aber weiterhin ein Interesse an der Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde. Somit ist im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die auf der Autobahn signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h am 1. September 2024 um 38 km/h überschritten zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet, das Auto selbst gelenkt zu haben und macht geltend, beim Fahrer könnte es sich auch um seinen Zwillingsbruder B._____ oder seinen Cousin E._____ gehandelt haben. Das Forensische Institut D._____ erstattete am 4. November 2024 einen Kurzbericht (Morphologischer Bildvergleich). Darin wurde festgehalten, das zur Auswertung übermittelte Bildmaterial sei von schlechter bis mittlerer Qualität. Bei der Gegenüberstellung der unbekannten Bezugsperson mit der Vergleichsperson (Beschwerdeführer) seien keine morphologischen Ausprägungsunterschiede festgestellt worden, die eine Identität des Benannten mit der abgebildeten, fahrzeugführenden Person grundsätzlich ausschliessen würden. Die festgestellten Übereinstimmungen könnten auch durch blosse Ähnlichkeit begründet sein und würden nicht per se für Identität sprechen. Die Abweichungen könnten jedoch auch durch Störfaktoren wie Ausleuchtung, Artefaktbildung oder Perspektiven erklärt werden. Für eine weiterführende Prüfung der Identität seien optimierte Aufnahmen der Vergleichsperson zwingend erforderlich und empfehlens- wert. Ansonsten sei die Frage der Identität vorläufig als nicht entscheidbar zu bewerten. -4- In der Folge erging der Gutachterauftrag vom 3. März 2025. Darin hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft fest, aufgrund des bisherigen Ermittlungs- stands sei es unumgänglich, zwecks Identitätsprüfung der infrage kommen- den tatverdächtigen Personen die Erstellung eines Untersuchungsberichts (Bildvergleich) basierend auf einer ganzheitlichen Beurteilung ohne morphologische Analyse in Auftrag zu geben. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe bereits zu einer polizeilichen Einvernahme erscheinen und die Erstellung einer Fotodokumentation über sich ergehen lassen müssen. Ihn zu weiteren Erhebungen und Begutach- tungen vorzuladen bedeute einen Eingriff in seine Grundrechte, der angesichts des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens nicht verhältnis- mässig wäre. 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellt sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Anordnung sei angesichts der Schwere des Delikts verhältnismässig, zumal das Erscheinen beim Forensischen Institut D._____ zur Erstellung von Vergleichsaufnahmen einen geringen Grund- rechtseingriff darstelle. Zudem sei letztlich lediglich ein Untersuchungs- bericht und nicht ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, was die kostengünstigere Variante sei. Davon profitiere auch der Beschwerde- führer. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Angaben, wonach es sich beim Fahrer um seinen eineiigen Zwillingsbruder B._____ oder seinen im Kosovo lebenden Cousin gehandelt haben könnte, damit rechnen müssen, dass Untersuchungshandlungen zur Identitätsfeststellung angeordnet würden. Hinzu komme, dass sich die Frage der Täterschaft in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Mal stelle. Der Beschwerdeführer bringe stets seinen Zwillingsbruder ins Spiel, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Nun gelte es, diese "Zwillings- Masche" zu unterbinden und den Beschwerdeführer strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Im Übrigen müsse die Beschwerde als trölerisch bezeichnet werden, da sie einzig zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhoben worden sei, obwohl sie vollkommen aussichtslos sei. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen einen oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). -5- Ein Gutachten hat nach Art. 182 StPO fehlendes fachliches Wissen bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt, von Ausnahmen abgesehen, vorerst einmal im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Eine allgemeine Pflicht, sich der Hilfe eines sachkundigen Experten zu bedienen, kann gemäss Literaturmeinungen in gewissem Umfang aus dem Untersuchungsgrund- satz und der Instruktionsmaxime abgeleitet werden (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 182 StPO; vgl. zur Pflicht zum Beizug des Sachverständigen auch ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 28 ff. zu Art. 182 StPO). Grundsätzlich ist die Frage nach der Notwendigkeit einer Begutachtung aufgrund eines objektiven Massstabs zu beantworten. Der Beizug einer sachverständigen Person ist nur dann angezeigt, wenn es zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besonderer Kenntnisse bedarf (MARIANNE HEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 182 StPO; ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 26 zu Art. 182 StPO). 2.4.2. Jedes staatliche Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 146 I 157 E. 5.4; 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen). 2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass eine gesetzliche Grundlage für eine Begutachtung bzw. die angeordnete Vergleichs- untersuchung vorliegt und dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung der Täterschaft der massiven Geschwindigkeitsüber- schreitung besteht. Er bestreitet letztlich einzig die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme. Seine Einwände sind jedoch unbegründet: Die angeordneten Abklärungen sind geeignet, zu klären, ob es sich beim Lenker des fraglichen Personenfahrzeugs um den Beschwerdeführer handelt. Diese Abklärungen sind erforderlich, zumal der Kurzbericht des Forensischen Instituts D._____ vom 4. November 2024 zu keinem ein- deutigen Ergebnis führte und kein milderes Mittel zur Identitätsprüfung zur Verfügung steht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes war die Kantonale Staatsanwaltschaft geradezu verpflichtet, weitere Abklärungen -6- in Auftrag zu geben. Zu prüfen bleibt das Kriterium der Zumutbarkeit. Vom Beschwerdeführer wurde einzig verlangt, sich zum Forensischen Institut D._____ zu begeben und dort Vergleichsaufnahmen erstellen zu lassen, welche anschliessend ausgewertet werden. Dabei handelt es sich um einen geringen Grundrechtseingriff. Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Delikts und der Geringfügigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist ihm dieser Eingriff fraglos zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die Kantonale Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass sich der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach bereits mehrfach der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen versucht hat, indem er seinen Zwillingsbruder als möglichen Täter für verschiedene Delikte angegeben hat. Die angeordnete Massnahme ist damit verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich somit, die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen in diesem Beschwerdeverfahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 1'037.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz