__ AG, wonach sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen und bis auf die Beschwerdeführerin in Pristina gemeldet sind [Beschwerdeantwortbeilage 1]) und mangels milderen Massnahmen auch notwendig. Angesichts der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat und der konkreten Hinweise darauf, stellt die verfügte Beschlagnahme schliesslich keinen unverhältnismässigen Eingriff in die wirtschaftlichen Grundrechte der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Februar 2025 ist deshalb abzuweisen.