3.5. Die Beschlagnahme darf als Zwangsmassnahme nur verfügt und aufrechterhalten werden, wenn sie verhältnismässig, d.h. zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. Art. 36 BV; Art. 197 lit. c und d StPO; JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 ff. zu Art. 197 StPO).