Die zivilrechtlichen Verhältnisse erscheinen überdies so, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein gutgläubiger Erwerb des Audi Q7 durch die Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich zu betrachten ist. Dafür spricht zunächst die E- Mail der Beschwerdeführerin vom 23. November 2023 an D._____ (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 19. Januar 2024), in welcher sie als Grundlage für die Umschreibung des Audi Q7 die obenerwähnte (unbelegte) Gesamtverrechnung anführt bzw. den Umstand, dass die Immatrikulation des Audi Q7 auf sie bereits fünf Monate vor dem Abschluss der angeblichen Gesamtverrechnung erfolgt sei, mit seiner [D._____] Erlaubnis.