Allein durch dieses Dulden kann aber nicht auf die Aufgabe des Eigentums am Fahrzeug geschlossen werden. Dies auch deshalb nicht, weil die Umstände der geschäftlichen Verflechtungen der Parteien gänzlich im Dunkeln liegen (Beschwerdeantwort, S. 2 sowie E. 3.4.3 nachfolgend). - 10 -