Auch wenn die C._____ GmbH den Audi Q7 womöglich einzig zum Zweck gekauft hat, diesen B._____ (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 14. Mai 2024, Fragen 19 und 38, S. 4 und 7; Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 26. November 2024, Frage 23, S. 5) und im Fahrzeugausweis der Eintrag "Code 178 Halterwechsel verboten" offensichtlich nicht eingetragen war (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 6. Februar 2025, S. 4), ist bei der hier nur summarisch vorzunehmenden Beweiswürdigung (vgl. vorstehende E. 3.3.1) insgesamt formell und auch wirtschaftlich die C._____ GmbH als Eigentümerin des Audi Q7 zu betrachten.