__ vom 28. Januar 2025, Fragen 32–37, 39, 43, 45–47, S. 6 ff.). Zu diesen Aussagen von F._____ äussert sich die Beschwerdeführerin lediglich dahingehend, es sei eine (weitere) Verrechnung der Fr. 80'000.00 mit dem Kauf von Aktien der E._____ AG im Wert von Fr. 50'000.00 und der Übernahme der offenen Schulden der E._____ AG erfolgt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025, S. 3). Sie lässt diese Darstellung indessen unbelegt. Damit ist nicht nachgewiesen, dass B._____ die von F._____ dargelegten Bedingungen erfüllt hat oder dass das Eigentum am Audi Q7 unabhängig von einer Ausgleichszahlung an B._____ übergegangen wäre.