Ob Zahlungen von B._____ an die C._____ GmbH als Entschädigung für den Leasingzins des Audi Q7 geflossen sind (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 14. Mai 2024, Fragen 35 und 38 f., S. 6 f.), ist ausweislich der Akten nicht dokumentiert und daher nicht bewiesen. Insbesondere ist auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Eigentumsübergang des -9-