Irrelevant ist, wie die (unbestrittene) Zahlung des Restwerts in der Höhe von Fr. 20'883.55 erfolgte und buchhalterisch erfasst wurde bzw. ob, wie F._____ angab, die Zahlung durch ein Darlehen von D._____ erfolgt ist (vgl. Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 28. Januar 2025, Frage 27, S. 6). Auf den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin, es gebe keinen Nachweis für ein solches Darlehen (vgl. Stellungnahme vom 16. Mai 2025, S. 3), ist deshalb nicht weiter einzugehen.