Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Fahrlässige Hehlerei ist straflos. Es ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 und 69 zu Art. 160 StGB).