Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.2 m.w.H.). Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB).