3.2. Vorab ist nicht anzunehmen, dass der beschlagnahmte Audi Q7 als Beweismittel zur weiteren Erforschung des Tatverdachts geeignet ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 1.2.1, S. 12). Auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Beschlagnahme in erster Linie mit der Restitution an die Geschädigte und Anzeigeerstatterin (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 6). Es ist im Falle eines Schuldspruchs grundsätzlich zu erwarten, dass der beschlagnahmte Audi Q7 als Deliktsgut an die Geschädigte auszuhändigen ist. Im Folgenden ist daher die Anordnung der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen.