Die Beschlagnahme und deren Aufrechterhaltung als Zwangsmassnahme hat den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO zu genügen; d.h. sie ist nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist. -6-