Dass dabei einem Beschlagnahmebefehl nicht eine umfangreiche Anhörung und vorgängige Sachverhaltsabklärung vorausgehen kann, liegt in der Natur der Beschlagnahme als vorläufige Massnahme begründet. Sie ist so lange aufrecht zu erhalten, wie es zur Erreichung des Beschlagnahmezwecks erforderlich ist. Ist hingegen der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so ist diese aufzuheben (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme kann grundsätzlich bei beschuldigten Personen wie auch Drittpersonen vorgenommen werden (Art. 263 Abs. 1 StPO).