3. 3.1. Die Beschlagnahme ist eine vorläufige, sichernde Massnahme zur Beweissicherung, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Sicherung der Rückgabe an den Geschädigten oder zur Sicherung der Einziehung (Art. 263 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme darf somit gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO dann erfolgen, wenn voraussichtlich einer oder mehrere der aufgeführten Beschlagnahmezwecke erreicht werden sollen. Dass dabei einem Beschlagnahmebefehl nicht eine umfangreiche Anhörung und vorgängige Sachverhaltsabklärung vorausgehen kann, liegt in der Natur der Beschlagnahme als vorläufige Massnahme begründet.