__ AG im Wert von Fr. 50'000.00 und der Übernahme der offenen Schulden der E._____ AG. Die Behauptung des Treuhänders F._____, wonach die C._____ GmbH beim Auslaufen des Leasingvertrags den vereinbarten Restwert von Fr. 20'883.55 durch ein Darlehen von D._____ bezahlt habe, sei nirgends belegt. Selbst wenn die Eigentümerschaft von B._____ bezweifelt werden sollte und die C._____ GmbH Zivilforderungen gegen B._____ stellen würde, so berechtigte dies noch lange nicht, eine strafbare Handlung gegen die Beschwerdeführerin zu begründen, zumal sie im guten Glauben habe davon ausgehen können, das Fahrzeug rechtmässig zu Eigentum erhalten zu haben.