StPO begründet, nachdem B._____ den Audi Q7 bereits fünf Monate vor dem Abschluss des angeblichen mündlichen Vertrags auf die Beschwerdeführerin übertragen habe und er somit wie ein Eigentümer darüber verfügt habe. Was die angebliche Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, sei festzustellen, dass sie nicht eine unbeteiligte Dritte, sondern in die Streitigkeit involviert gewesen sei, was aus dem von ihr und B._____ angestrengten Strafverfahren STA.2024.2661 gegen D._____ bzw. die von diesem beherrschte Unternehmung F._____ GmbH hervorgehe.