2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wendet dagegen nach Darlegung der Umstände zusammenfassend in der Sache ein, dass es eine von den Ermittlungsergebnissen nicht bestätigte Parteibehauptung sei, dass das Eigentum des Audi Q7 von der C._____ GmbH auf B._____ übergegangen sei. Sie habe davon ausgehen können, dass der Audi Q7 im Eigentum der C._____ GmbH gewesen sei, weshalb ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin und B._____ bestanden habe. Die Beschlagnahme werde in erster Linie durch Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO begründet, nachdem B.__