nicht der rechtmässige Voreigentümer gewesen sei, sei die Schenkung gültig erfolgt und habe sie gutgläubig gehandelt bzw. unterliege sie keiner Herausgabepflicht. Eine Rückgabe an eine allfällig Geschädigte falle daher ebenfalls ausser Betracht, weshalb die Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahme nicht erfüllt seien. Schliesslich verfüge das beschlagnahmte Fahrzeug über keine Beweisbedeutung, weshalb auch die Voraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme nicht erfüllt seien.