2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie und nicht die C._____ GmbH sei Eigentümerin des Audi Q7. Der Audi Q7 sei nämlich im Rahmen einer vollzogenen Gesamtverrechnung an B._____ übertragen worden und B._____ wiederum habe ihr den Audi Q7 geschenkt. Damit fehle der für die Anordnung einer Beschlagnahme vorausgesetzte Tatverdacht gegen sie. Selbst wenn das Gericht davon ausgehe, dass B._____ nicht der rechtmässige Voreigentümer gewesen sei, sei die Schenkung gültig erfolgt und habe sie gutgläubig gehandelt bzw. unterliege sie keiner Herausgabepflicht.