2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschlagnahmte den Audi Q7 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO im Wesentlichen mit der -4- Begründung, das Strafverfahren habe keine Beweise oder stichhaltige Indizien für die Behauptung von B._____ ergeben, dass das Eigentum am Audi Q7 im Rahmen einer Gesamtabrechnung bei seinem Austritt aus der C._____ GmbH auf ihn übergegangen wäre und er den Audi Q7 der Beschwerdeführerin habe schenken können. Zur Sicherung des Fahrzeugs sei eine Beschlagnahmung angezeigt.