Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat im gegen sie laufenden Strafverfahren als beschuldigte Person Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Unbesehen dessen bildet Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 28. Februar 2025 angeordnete Beschlagnahme des Fahrzeugs "Audi Q7 3.0 TDI" (Kontrollschild AG XXX'XXX) erfüllt sind oder nicht.