1. Der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erlassene Beschlagnahmebefehl vom 28. Februar 2025 ist eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.