Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.73 (STA.2024.418) Art. 198 Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 28. Februar 2025 in der Strafsache gegen B._____ und A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gestützt auf die Anzeige der C._____ GmbH vom 19. Januar 2024 eine Strafuntersuchung gegen B._____ und dessen Schwägerin A._____ wegen unrechtmässiger Aneig- nung/Veruntreuung, evtl. Hehlerei eines Fahrzeugs (Audi Q7 3.0 TDI). Zur Begründung führte die C._____ GmbH aus, dass das Fahrzeug im Juli 2018 von ihr zunächst geleast und Ende Oktober 2020 gekauft worden sei. Das Fahrzeug sei als Geschäftsfahrzeug im Einsatz gewesen und hauptsächlich von B._____ gefahren worden. Nach dem Ausscheiden von B._____ aus der C._____ GmbH (2020) sei ihm das Fahrzeug auf Zusehen für private Zwecke zur Verfügung gestellt worden, weil er kein Leasing habe abschliessen können. Im November 2023 sei A._____ mit dem Fahrzeug im Kosovo gesehen worden. Die Anzeigerin habe deshalb eine Anzeige bei der Regionalpolizei Zofingen erstatten wollen, worauf ihr dort erklärt wor- den sei, dass das Fahrzeug bereits im April 2023 auf A._____ umgeschrie- ben worden sei. Mit Schreiben vom 20. November 2023 sei A._____ auf- gefordert worden, das Fahrzeug innert fünf Tagen zurückzugeben. A._____ habe bestritten, dass die Umschreibung rechtswidrig erfolgt sei. 2. Mit Beschlagnahmebefehl vom 28. Februar 2025 ordnete die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme des folgenden Fahrzeugs an: - Audi Q7 3.0 TDI quattro tiptronic, Fahrgestell-Nr. [...], Stamm-Nr. [...], Kontrollschild AG XXX XXX 3. 3.1. A._____ erhob mit Eingabe vom 17. März 2025 Beschwerde gegen den ihr am 7. März 2025 zugestellten Beschlagnahmebefehl mit folgenden Anträ- gen: " 1. Es sei die mit Beschlagnahmebefehl vom 28. Februar 2025 durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeordnete Beschlagnahme des Per- sonenwagens Audi Q7 3.0 TDI quattro tiptronic, Fahrgestell-Nr. [...], Stamm Nr. [...], Kontrollschild AG XXX XXX, aufzuheben. 2. Es sei der Personenwagen Audi Q7 3.0 TDI quattro tiptronic, Fahrgestell- Nr. [...], Stamm Nr. [...], Kontrollschild AG XXX XXX, der Beschwerdefüh- rerin auszuhändigen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei über die Kosten im Hauptverfahren zu entscheiden. Verfahrensantrag Es seien die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beizuzie- hen; STA 2 ST.2024.418." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2025. 3.4. Am 27. Mai 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine "Duplik". Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erlassene Beschlagnahme- befehl vom 28. Februar 2025 ist eine mit Beschwerde anfechtbare Verfü- gung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat im gegen sie laufenden Strafverfahren als beschuldigte Person Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Unbesehen dessen bildet Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 28. Februar 2025 angeordnete Beschlagnahme des Fahrzeugs "Audi Q7 3.0 TDI" (Kontroll- schild AG XXX'XXX) erfüllt sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin ist als – zumindest formell im Fahrzeugausweis eingetragene – Halterin dieses Fahrzeugs durch die Beschlagnahme unmittelbar und direkt betroffen und deshalb zur Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl legitimiert. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschlagnahmte den Audi Q7 ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO im Wesentlichen mit der -4- Begründung, das Strafverfahren habe keine Beweise oder stichhaltige In- dizien für die Behauptung von B._____ ergeben, dass das Eigentum am Audi Q7 im Rahmen einer Gesamtabrechnung bei seinem Austritt aus der C._____ GmbH auf ihn übergegangen wäre und er den Audi Q7 der Be- schwerdeführerin habe schenken können. Zur Sicherung des Fahrzeugs sei eine Beschlagnahmung angezeigt. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen gel- tend, sie und nicht die C._____ GmbH sei Eigentümerin des Audi Q7. Der Audi Q7 sei nämlich im Rahmen einer vollzogenen Gesamtverrechnung an B._____ übertragen worden und B._____ wiederum habe ihr den Audi Q7 geschenkt. Damit fehle der für die Anordnung einer Beschlagnahme vo- rausgesetzte Tatverdacht gegen sie. Selbst wenn das Gericht davon aus- gehe, dass B._____ nicht der rechtmässige Voreigentümer gewesen sei, sei die Schenkung gültig erfolgt und habe sie gutgläubig gehandelt bzw. unterliege sie keiner Herausgabepflicht. Eine Rückgabe an eine allfällig Ge- schädigte falle daher ebenfalls ausser Betracht, weshalb die Voraussetzun- gen einer Restitutionsbeschlagnahme nicht erfüllt seien. Schliesslich ver- füge das beschlagnahmte Fahrzeug über keine Beweisbedeutung, wes- halb auch die Voraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme nicht erfüllt seien. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wendet dagegen nach Darlegung der Umstände zusammenfassend in der Sache ein, dass es eine von den Ermittlungsergebnissen nicht bestätigte Parteibehauptung sei, dass das Ei- gentum des Audi Q7 von der C._____ GmbH auf B._____ übergegangen sei. Sie habe davon ausgehen können, dass der Audi Q7 im Eigentum der C._____ GmbH gewesen sei, weshalb ein hinreichender Tatverdacht ge- gen die Beschwerdeführerin und B._____ bestanden habe. Die Beschlag- nahme werde in erster Linie durch Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO begründet, nachdem B._____ den Audi Q7 bereits fünf Monate vor dem Abschluss des angeblichen mündlichen Vertrags auf die Beschwerdeführerin übertragen habe und er somit wie ein Eigentümer darüber verfügt habe. Was die an- gebliche Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, sei festzustel- len, dass sie nicht eine unbeteiligte Dritte, sondern in die Streitigkeit invol- viert gewesen sei, was aus dem von ihr und B._____ angestrengten Straf- verfahren STA.2024.2661 gegen D._____ bzw. die von diesem be- herrschte Unternehmung F._____ GmbH hervorgehe. Es sei somit wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin guten Glaubens gewesen sein durfte, als B._____ ihr den Audi Q7 "geschenkt" habe. 2.4. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen erneut entgegen, dass aus dem chronologischen Verlauf davon auszugehen sei, dass B._____ als -5- rechtmässiger Eigentümer die Verfügungsmacht über den Audi Q7 gehabt habe. Sowohl die Strafanzeige als auch die gegen die E._____ AG (mit der Beschwerdeführerin und B._____ als Mitglied des Verwaltungsrats) einge- leiteten Betreibungen seien von D._____ als Reaktion für die im Kosovo angestrengte Zivilklage gegen ihn eingereicht worden. Der von B._____ geschuldete Betrag von über Fr. 80'000.00 sei verrechnet worden mit dem Kauf von Aktien der E._____ AG im Wert von Fr. 50'000.00 und der Über- nahme der offenen Schulden der E._____ AG. Die Behauptung des Treu- händers F._____, wonach die C._____ GmbH beim Auslaufen des Lea- singvertrags den vereinbarten Restwert von Fr. 20'883.55 durch ein Darle- hen von D._____ bezahlt habe, sei nirgends belegt. Selbst wenn die Eigen- tümerschaft von B._____ bezweifelt werden sollte und die C._____ GmbH Zivilforderungen gegen B._____ stellen würde, so berechtigte dies noch lange nicht, eine strafbare Handlung gegen die Beschwerdeführerin zu be- gründen, zumal sie im guten Glauben habe davon ausgehen können, das Fahrzeug rechtmässig zu Eigentum erhalten zu haben. 2.5. Auf die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Duplik wird soweit notwendig im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. 3. 3.1. Die Beschlagnahme ist eine vorläufige, sichernde Massnahme zur Beweis- sicherung, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Sicherung der Rückgabe an den Geschädigten oder zur Sicherung der Einziehung (Art. 263 Abs. 1 StPO). Eine Beschlag- nahme darf somit gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO dann erfolgen, wenn vo- raussichtlich einer oder mehrere der aufgeführten Beschlagnahmezwecke erreicht werden sollen. Dass dabei einem Beschlagnahmebefehl nicht eine umfangreiche Anhörung und vorgängige Sachverhaltsabklärung vorausge- hen kann, liegt in der Natur der Beschlagnahme als vorläufige Massnahme begründet. Sie ist so lange aufrecht zu erhalten, wie es zur Erreichung des Beschlagnahmezwecks erforderlich ist. Ist hingegen der Grund für die Be- schlagnahme weggefallen, so ist diese aufzuheben (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme kann grundsätzlich bei beschuldigten Personen wie auch Drittpersonen vorgenommen werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme und deren Aufrechterhaltung als Zwangsmassnahme hat den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO zu genügen; d.h. sie ist nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Massnahme verhältnismäs- sig ist. -6- 3.2. Vorab ist nicht anzunehmen, dass der beschlagnahmte Audi Q7 als Be- weismittel zur weiteren Erforschung des Tatverdachts geeignet ist (vgl. Be- schwerde, Ziff. 1.2.1, S. 12). Auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Beschlagnahme in erster Linie mit der Restitution an die Ge- schädigte und Anzeigeerstatterin (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm, S. 6). Es ist im Falle eines Schuldspruchs grund- sätzlich zu erwarten, dass der beschlagnahmte Audi Q7 als Deliktsgut an die Geschädigte auszuhändigen ist. Im Folgenden ist daher die Anordnung der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen. 3.3. 3.3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Per- son den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vor- liegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und kon- kreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu kön- nen (BGE 150 IV 239 E. 3.2). Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine abschliessen- den Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Be- weiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu berücksichti- genden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht. Gleiches gilt für materiell- rechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrschein- lichkeit, zu überprüfen (vgl. SVEN ZIMMERLIN, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 ff. zu Art. 197 StPO). 3.3.2. Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei- nen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute -7- Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Beide Tatbestände verlangen als Tathandlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaft- lich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dau- ernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits ei- nen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.2 m.w.H.). Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB). 3.3.3. Den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung ge- gen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Fahrlässige Hehlerei ist straflos. Es ist weder genauere Kenntnis vom Vor- täter noch von der Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Um- stände irgendeiner tauglichen Vortat (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 und 69 zu Art. 160 StGB). Voll- endete Hehlerei scheidet bei gutgläubigem Eigentumserwerb (vgl. Art. 714 Abs. 2 ZGB und Art. 933 ff. ZGB) aus, sofern dieser geschützt ist (wie z.B. in Fällen der Art. 933 und Art. 935 ZGB, nicht aber Art. 934 Abs. 1 und 2 ZGB; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 72 zu Art. 160 StGB). 3.4. 3.4.1. Aufgrund der sich widersprechenden Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin und von D._____ (C._____ GmbH) ist vorab zu klären, wer (formell und auch wirtschaftlich betrachtet) als Eigentümer des beschlagnahmten Audi Q7 in Frage kommt. Diesbezügliche zivilrechtliche Entscheide liegen nicht vor. -8- 3.4.2. Unbestritten ist, dass der fragliche Audi Q7 in der vorliegend relevanten Zeit bis zum Halterwechsel am 27. April 2023 (vgl. Ausschreibung im RI- POL, S. 1, Beilage zum Schreiben der Verkehrspolizei Basel-Land vom 10. März 2025) stets im Besitz von B._____ und ab diesem Zeitpunkt bis zur Beschlagnahme im Besitz der Beschwerdeführerin war. Diesen Um- ständen kommt allerdings keine massgebliche Beweiskraft zu. Für die Im- matrikulation des fraglichen Audi Q7 auf die Beschwerdeführerin, d.h. den Halterwechsel, brauchte es nur einen gültigen Versicherungsnachweis so- wie den originalen Fahrzeugausweis (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 6. Februar 2025, S. 4), welche sich im Besitz von B._____ befun- den haben dürften, nachdem er im Besitz des Fahrzeugs war. Einer Zu- stimmung der C._____ GmbH brauchte es dafür nicht. Aufgrund der akten- kundigen Saldierungsbestätigung der G._____ AG vom 6. November 2020 (Beilage 5 zur Strafanzeige vom 19. Januar 2024) ist davon auszugehen, dass die C._____ GmbH den Audi Q7 nach Auslauf des Leasingvertrags zu Eigentum erworben hat und sie Eigentümerin desselben geworden ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. Beschwerde S. 8 unten; vgl. auch Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 14. Mai 2024, Fragen 35 und 38, S. 6 f.). Der Audi Q7 war (und ist als Vermögen nach wie vor) in der Buchhaltung der C._____ GmbH erfasst und die Gesell- schaft bezahlte nebst dem Restwert bei Ablauf des Leasingvertrags bis da- hin auch die Leasingraten sowie die Versicherung und Strassenverkehrs- steuer (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 28. Januar 2025, Fragen 23-26, 42, 44 und 48, S. 5 ff., die von F._____ eingereichten Jah- resabschlüsse der C._____ GmbH von 2021 [insbesondere den Anhang zur Jahresrechnung 2021, Ziff. 3, in welchem explizit auf die Leasingver- bindlichkeit des Audi Q7 Bezug genommen wird] und 2022 [insbesondere die Position Einrichtungen Geschäftsfahrzeuge im Anlagevermögen], Rap- port der Kantonspolizei Aargau vom 6. Februar 2025, S. 4, Kontoauszüge zum Fahrzeugleasing für die Jahre 2018–2020, Beilage zum Schreiben der C._____ GmbH vom 10. Januar 2025; Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 26. November 2024, Frage 30, S. 6). Irrelevant ist, wie die (unbestrit- tene) Zahlung des Restwerts in der Höhe von Fr. 20'883.55 erfolgte und buchhalterisch erfasst wurde bzw. ob, wie F._____ angab, die Zahlung durch ein Darlehen von D._____ erfolgt ist (vgl. Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 28. Januar 2025, Frage 27, S. 6). Auf den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin, es gebe keinen Nachweis für ein solches Darlehen (vgl. Stellungnahme vom 16. Mai 2025, S. 3), ist deshalb nicht weiter einzugehen. Ob Zahlungen von B._____ an die C._____ GmbH als Entschädigung für den Leasingzins des Audi Q7 geflossen sind (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 14. Mai 2024, Fragen 35 und 38 f., S. 6 f.), ist ausweislich der Akten nicht dokumentiert und daher nicht bewiesen. Insbesondere ist auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Eigentumsübergang des -9- Audi Q7 auf B._____ aufgrund einer Gesamtabrechnung bei Austritt von diesem aus der C._____ GmbH ausweislich der Akten nicht nachgewiesen. F._____ hat anlässlich seiner Befragung vom 28. Januar 2025 und somit im Nachgang zu seiner E-Mail vom 23. September 2023 (vgl. Beschwerde- beilage 2) als Auskunftsperson ausgesagt, dass der Audi Q7 Gegenstand der Gesamtverrechnung (mit Verpflichtung von B._____ zur Bezahlung von "etwas über Fr. 80'000.00" sowie zur Herausgabe eines weiteren, sich im Kosovo befindlichen Fahrzeugs) gewesen wäre, diese jedoch nicht unter- zeichnet und vollzogen worden sei (Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 28. Januar 2025, Fragen 32–37, 39, 43, 45–47, S. 6 ff.). Zu diesen Aussagen von F._____ äussert sich die Beschwerdeführerin lediglich da- hingehend, es sei eine (weitere) Verrechnung der Fr. 80'000.00 mit dem Kauf von Aktien der E._____ AG im Wert von Fr. 50'000.00 und der Über- nahme der offenen Schulden der E._____ AG erfolgt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025, S. 3). Sie lässt diese Darstellung indessen unbelegt. Damit ist nicht nachgewiesen, dass B._____ die von F._____ dargelegten Bedingungen erfüllt hat oder dass das Eigentum am Audi Q7 unabhängig von einer Ausgleichszahlung an B._____ übergegan- gen wäre. Auch wenn die C._____ GmbH den Audi Q7 womöglich einzig zum Zweck gekauft hat, diesen B._____ (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 14. Mai 2024, Fragen 19 und 38, S. 4 und 7; Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 26. November 2024, Frage 23, S. 5) und im Fahrzeugausweis der Eintrag "Code 178 Halter- wechsel verboten" offensichtlich nicht eingetragen war (Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 6. Februar 2025, S. 4), ist bei der hier nur summa- risch vorzunehmenden Beweiswürdigung (vgl. vorstehende E. 3.3.1) ins- gesamt formell und auch wirtschaftlich die C._____ GmbH als Eigentüme- rin des Audi Q7 zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass B._____ wahrscheinlich die Unterhaltskosten und die Anschaffung von Reifen für den Audi Q7 bezahlte und die C._____ GmbH vom Halterwechsel im Ap- ril 2023 aufgrund der Verkehrssteuergutschrift hätte Bescheid wissen kön- nen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 6. Februar 2025, S. 4). Zwar kann man sich tatsächlich fragen, weshalb die C._____ GmbH nicht unmittelbar reagierte, als sie wegen der Verkehrssteuergutschrift auf einen Halterwechsel schliessen und auch wissen musste, dass es nicht B._____ sein konnte, auf welchen das Fahrzeug umgeschrieben wurde, weil dieser über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt (Strafanzeige vom 19. Ja- nuar 2024, S. 9). Allein durch dieses Dulden kann aber nicht auf die Auf- gabe des Eigentums am Fahrzeug geschlossen werden. Dies auch deshalb nicht, weil die Umstände der geschäftlichen Verflechtungen der Parteien gänzlich im Dunkeln liegen (Beschwerdeantwort, S. 2 sowie E. 3.4.3 nach- folgend). - 10 - 3.4.3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegte Behauptung, wonach ihr Schwager B._____ (Vor-)Eigentümer des beschlagnahmten Audi Q7 war, in Beachtung der Akten nicht nachvoll- zogen werden kann. Wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter diesen Umständen die Parteibehauptung der Beschwerdeführerin als durch die Ermittlungsergebnisse nicht bestätigt darlegt, ist dies plausibel und nicht zu beanstanden. Die zivilrechtlichen Verhältnisse erscheinen überdies so, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein gutgläubiger Erwerb des Audi Q7 durch die Beschwerdefüh- rerin als unwahrscheinlich zu betrachten ist. Dafür spricht zunächst die E- Mail der Beschwerdeführerin vom 23. November 2023 an D._____ (Bei- lage 7 zur Strafanzeige vom 19. Januar 2024), in welcher sie als Grundlage für die Umschreibung des Audi Q7 die obenerwähnte (unbelegte) Ge- samtverrechnung anführt bzw. den Umstand, dass die Immatrikulation des Audi Q7 auf sie bereits fünf Monate vor dem Abschluss der angeblichen Gesamtverrechnung erfolgt sei, mit seiner [D._____] Erlaubnis. Letzteres wusste sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. April 2024 allerdings nicht mehr (Fragen 44 f., S. 6 f. der erwähnten Einvernahme). Auch der von ihr angegebene Grund für die Schenkung, sie habe mehrfach erwähnt, dass ihr dieses Fahrzeug gefalle und sich deshalb auch bereit erklärt, das Res- taurant zu führen, wo "sie alle gemeinsam Eigentümer" seien, ist genauso wenig glaubhaft wie ihre Angabe, sie wisse nicht, wer das Fahrzeug auf sie immatrikuliert habe, es sei ein Geschenk gewesen (Einvernahmeprotokoll von A._____ vom 16. April 2024, Fragen 29, 36 und 39, S. 5 f.). Es ist insgesamt wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin guten Glau- bens war, als B._____ ihr den Audi Q7 "schenkte". Dies wiederum spricht dafür, dass sie wusste, dass die Immatrikulation des Fahrzeugs auf sie nicht rechtens war. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (Bruder von B._____) mit der C._____ GmbH bzw. D._____ (Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH) in einer weiteren strafrechtlichen Auseinandersetzung stehen und sich hierbei ge- mäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offenbar her- auskristallisieren soll, dass es um die Auflösung von geschäftlichen Bezie- hungen gehen soll (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, S. 2 und 6, mit Verweis auf das Strafverfahren STA 2 ST.2024.2661; vgl. dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025, S. 2). Der vorliegende Fall scheint ebenfalls im Zusammen- hang mit geschäftlichen Streitigkeiten zu stehen (Einvernahmeprotokoll von B._____, vom 14. Mai 2024, Fragen 28, 33, 38, 41, S. 6 f.). Auch des- halb ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin guten Glaubens war, dass B._____ ihr den Audi Q7 rechtmässig schenken konnte. - 11 - 3.4.4. Zusammenfassend liegt damit ein die Beschlagnahme rechtfertigender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich einer unrechtmäs- sigen Aneignung/Veruntreuung bzw. einer Hehlerei vor. 3.5. Die Beschlagnahme darf als Zwangsmassnahme nur verfügt und aufrecht- erhalten werden, wenn sie verhältnismässig, d.h. zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. Art. 36 BV; Art. 197 lit. c und d StPO; JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 ff. zu Art. 197 StPO). Die Anordnung der Beschlagnahme des Audi Q7 ist geeignet, den Zweck der Sicherstellung zur Rückgabe an die Geschädigte zu erreichen, und ist angesichts der Gefahr der Verschiebung des Audi Q7 ins Ausland, zumal B._____ sowie auch der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz, sondern in Pristina gemeldet sind (vgl. dazu Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 6; vgl. auch den Handelsregis- terauszug der E._____ AG, wonach sämtliche Mitglieder des Verwaltungs- rats nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen und bis auf die Be- schwerdeführerin in Pristina gemeldet sind [Beschwerdeantwortbeilage 1]) und mangels milderen Massnahmen auch notwendig. Angesichts der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat und der konkreten Hinweise da- rauf, stellt die verfügte Beschlagnahme schliesslich keinen unverhältnis- mässigen Eingriff in die wirtschaftlichen Grundrechte der Beschwerdefüh- rerin dar. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Februar 2025 ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'070.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli