4.4. Zusammengefasst liegt, wenn überhaupt, ein atypischer Nötigungsversuch an der Grenze zur Straflosigkeit vor. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, wonach Schuld und Tatfolgen i.S.v. Art. 52 StGB gering seien, und ihre gestützt darauf verfügte Verfahrenseinstellung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Fallumstände (wie dargelegt) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. -9- 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.