Offensichtlich nahm er den fraglichen Nötigungsversuch auch nicht ernst (vgl. hierzu delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023, etwa zu Frage 41). Wenngleich somit kein grob unverständiger untauglicher Versuch vorlag, drängt sich doch die Frage auf, ob "bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände" von einem objektiv ungefährlichen untauglichen Versuch gesprochen werden muss, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls kein strafwürdiges oder strafbedürftiges Unrecht darstellt (vgl. hierzu BGE 140 IV 150 E. 3.6). Selbst wenn man diese Frage verneint, ist von inexistenten oder höchstens sehr geringfügigen Tatfolgen auszugehen.