Dies dürfte die Beschuldigte zwar nicht "aus grobem Unverstand" verkannt haben (vgl. Art. 22 Abs. 2 StGB), sondern weil sie vom Beschwerdeführer über seine Zahlungswilligkeit getäuscht worden war. Nichtsdestotrotz bestand für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung, die Nötigungshandlung ernst zu nehmen, zumal zumindest ihm die Untauglichkeit des Nötigungsversuchs, wenn es denn einer war, von Beginn weg klar gewesen sein muss. Offensichtlich nahm er den fraglichen Nötigungsversuch auch nicht ernst (vgl. hierzu delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023, etwa zu Frage 41).