, 37, 43). Insofern steht von vornherein höchstens eine versuchte und keine vollendete Nötigung im Raum. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Nötigungshandlung die Mietzinsen noch nicht bezahlt haben sollte, hatte er zu jenem Zeitpunkt doch zumindest bereits vor, die Mietzinsen rechtzeitig zu bezahlen, und lag damit der von der Beschuldigten beabsichtigte Erfolg (Erweckung der Zahlungsbereitschaft) bereits vor, weshalb nicht mehr als ein untauglicher Nötigungsversuch vorgelegen haben kann. Dies dürfte die Beschuldigte zwar nicht "aus grobem Unverstand" verkannt haben (vgl. Art.