Beide versuchten auch auf ähnliche Weise, sich Nachachtung zu verschaffen (Erweckung von Angst vor einer Betreibung bzw. einem Strafverfahren). Die Beschuldigte handelte nicht anlasslos bzw. aus einem verwerflichegoistischen Kalkül heraus, sondern weil sie sich – angesichts der Umstände nachvollziehbar – vom Beschwerdeführer zu Unrecht provoziert und bedrängt fühlte. Selbst wenn die Androhung der Strafanzeige im Rahmen dieses Streits nicht mehr sozialadäquat gewesen sein sollte, war sie unter den gegebenen Umständen doch auch noch nicht in einem Mass verwerflich, dass sich damit mehr als ein nur sehr geringfügiges Verschulden -8-