Insofern handelten der Beschwerdeführer und die Beschuldigte im Rahmen des (wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach treffend bemerkt) mit "hitziger Sprache" geführten Streits nicht nur aufeinander bezogen provokativ, sondern auch aus der gleichen Motivlage heraus (Durchsetzung des eigenen Standpunkts bezüglich offener Mietzinsen). Beide versuchten auch auf ähnliche Weise, sich Nachachtung zu verschaffen (Erweckung von Angst vor einer Betreibung bzw. einem Strafverfahren).